
Zielgesellschaft: MAUTNER MARKHOF Nahrungs- und Genußmittel Beteiligungs AG
1.) Veröffentlichung des freiwilligen Angebots (Wiener Zeitung 06.07.1999)
2.) Bekanntgabe des Sachverständigen (Wiener Zeitung 06.07.1999)
3.) Veröffentlichung des Ergebnisses (Wiener Zeitung 11.08.1999)
1.) Veröffentlichung des freiwilligen Angebots
gemäß §§ 4 ff Übernahmegesetz
6. Juli 1999
KAUFANGEBOT
DER
MAUTNER MARKHOF NAHRUNGS- UND GENUSSMITTEL
BETEILIGUNGSAKTIENGESELLSCHAFT
FN 113.482 k
Mautner Markhof-Gasse 39-41
1110 Wien
(im folgenden kurz: die Gesellschaft)
FÜR SÄMTLICHE VORZUGSAKTIEN DER
MAUTNER MARKHOF NAHRUNGS- UND GENUSSMITTEL
BETEILIGUNGSAKTIENGESELLSCHAFT
- ISIN: AT 0000789532 -
Wien, am 25. Juni 1999
Vorwort des Vorstandes
Die Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft hat sich entschlossen, dem Wunsch zahlreicher Vorzugsaktionäre zu folgen und ihren Aktionären ein Angebot zum Rückkauf sämtlicher Vorzugsaktien zum Zwecke der Einziehung (§ 192 Aktiengesetz) zu legen.
Dadurch soll vor allem folgendes erreicht werden:
1. Allen Vorzugsaktionären, insbesondere Inhabern von größeren Aktienpaketen, soll die Möglichkeit eines Ausstieges aus ihrem Investment zu einem fairen Preis geboten werden.
2. Durch den Rückkauf und die nachfolgende Einziehung der Aktien sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die Beendigung der Börsenotierung im Amtlichen Handel an der Wiener Börse geschaffen werden.
In den letzten Jahren blieben bei den Mautner Markhof Vorzugsaktien Kursentwicklung, Umsätze und Liquidität hinter den Erwartungen zurück. Dies erschwerte institutionellen Investoren einen Verkauf größerer Aktienpakete oder machte diesen sogar unmöglich. Eine grundlegende Änderung dieser Entwicklung ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.
Die Gesellschaft legt daher sämtlichen Vorzugsaktionären (Gesamtnominale ATS 76,900.000,--/ca. EUR 5,588.540,94) nachstehendes Angebot:
I. Das Angebot
Die Gesellschaft bietet hiemit sämtlichen Inhabern von Vorzugsaktien der Gesellschaft an, deren Aktien zum Kaufpreis von
ATS 12.500,-- (ca. EUR 908,41) je Vorzugsaktie ohne
Stimmrecht im Nennbetrag
von ATS 10.000,-- (ca. EUR 726,73)
ATS 1.250,-- (ca. EUR 90,84) je Vorzugsaktie ohne
Stimmrecht im Nennbetrag
von ATS 1.000,-- (ca. EUR 72,67)
in bar, jeweils ex Dividende 1998, ISIN: AT 0000789532, zu erwerben.
Der Kaufpreis orientiert sich am aktuellen und an historischen Börsekursen. Der Preis dieses Angebots je Vorzugsaktie liegt um 37,64% über dem aktuellen Börsekurs von ATS 908,1798/EUR 66,-- (Stichtag 19.5.1999) sowie um 28,45% über dem durchschnittlichen Börsekurs der Vorzugsaktien während der letzten 6 Monate vor dem Stichtag von ATS 973,1284/ca. EUR 70,72. Es wird darauf hingewiesen, daß der Kaufpreis unter dem ÖVFA-Buchwert je Anteilswert zum 31.12.1998 von ATS 1.693,--/ca. EUR 123,04 je Aktie im Nominale von ATS 1.000,--/ca. EUR 72,67 liegt; bei dieser Methode werden stille Reserven der Gesellschaft nicht berücksichtigt.
Die Finanzierung des Kaufangebots erfolgt durch Auflösung von freien Rücklagen der Gesellschaft. Die dafür erforderlichen Mittel stammen aus einer von der Mautner Markhof Aktiengesellschaft beschlossenen Sonderdividende an die Gesellschaft. Die Mautner Markhof Aktiengesellschaft nimmt für die Zwischenfinanzierung einen Kredit auf.
II. Beteiligungsverhältnisse und künftige Geschäftspolitik
Sämtliche stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft sind syndiziert, wobei folgende Aktionäre durchgerechnet folgende Anteile an den Stimmrechten der Gesellschaft halten: Diana Mautner Markhof ca. 11%, Dkfm. Georg J.E. Mautner Markhof ca. 17%, Dr. Marcus Mautner Markhof ca. 5%, Heinrich (sen.) Mautner Markhof ca. 9%, Prof. Dr. Manfred Mautner Markhof ca. 9% und Koninklijke Bols Wessanen NV ca. 21%. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Der Erwerb der Aktien der Gesellschaft erfolgt in Durchführung der Beschlußfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.6.1999 über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien. Die Geschäfts- und Beschäftigungspolitik der Gesellschaft bleibt durch diese Maßnahme unberührt.
III. Bedingung
Dieses Kaufangebot steht unter der Bedingung der rechtswirksamen Beschlußfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Einziehung von Aktien (§ 192 AktG iVm § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG).
IV. Angebotsfrist, Zurverfügungstellung von Aktien, Kaufpreiszahlung und Veröffentlichung des Ergebnisses
Dieses Angebot kann vom 6. Juli 1999 bis 6. August 1999, 15.00 Uhr, angenommen werden. Entsprechende Formulare zur Annahmeerklärung liegen bei der Abwicklungsstelle auf.
Die Annahmeerklärungen der Aktionäre, die dieses Angebot annehmen, werden von den depotführenden Banken sowie von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG als Rücknahme- und Abwicklungsstelle entgegengenommen.
Die Annahmeerklärungen müssen bis spätestens Freitag, 6. August 1999, 15.00 Uhr, bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG eintreffen. Die Annahmeerklärung hat schriftlich gegenüber der Rücknahme- und Abwicklungsstelle oder im Wege der depotführenden Banken zu erfolgen, wobei gleichzeitig die entsprechenden Vorzugsaktien in effektiven Stücken (samt Erneuerungsscheinen und Kupons) oder durch Depotgutschrift zu liefern sind.
Der Rückkauf von Vorzugsaktien durch die Gesellschaft, Stückelieferung Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung durch die Gesellschaft an die Vorzugsaktionäre, die dieses Angebot angenommen haben, wird von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG am 13. August 1999 abgewickelt (Valutatag). Die Annahme des Angebotes durch den Erklärenden ist für diesen bindend, unbedingt und unwiderruflich.
Die Gesellschaft übernimmt sämtliche mit der Abwicklung dieses Angebots in Zusammenhang stehenden Kundenprovisionen, Spesen und die Börsenumsatzsteuer. Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovisionen mit der Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.
Um eine reibungslose Abwicklung zu ermöglichen, sind die Vorzugsaktien durch die depotführenden Banken bereits gleichzeitig mit der Weiterleitung der Annahmeerklärungen der Aktionäre auf das Wertpapierdepot der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG, Nr. 2272/00, einzuliefern.
Rücknahme- und Abwicklungsstelle:
Raiffeisen Zentralbank Österreich AG,
1030 Wien, Am Stadtpark 9
Die Veröffentlichung des Ergebnisses des Kaufangebotes erfolgt unverzüglich nach dem 6. August 1999 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
V. Gewährleistung
Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, daß die von der Annahmeerklärung erfaßten Vorzugsaktien in seinem Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
VI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Dieses Angebot, die Annahmeerklärung und die Abwicklung unterliegen dem Recht der Republik Österreich. Als ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Rückkauf vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien, 1. Bezirk.
VII. Börsenotiz/Delisting
Die Gesellschaft weist darauf hin, daß nach erfolgter Einziehung der Vorzugsaktien durch die Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse (Streubesitz mindestens Nominale ATS 10 Mio/ca. EUR 726.728,34 und notierendes Gesamtnominale mindestens ATS 15 Mio/ca. EUR 1,090.092,51) möglicherweise nicht mehr gegeben sind und die Wertpapiere nicht mehr an der Wiener Börse notieren.
VIII. Rückfragen
Für die Abwicklung betreffende Rückfragen steht Frau Riebenbauer, RZB Kapitalmaßnahmen, Tel. 0043/1/337 01-4671/Fax 0043/1/337 01-4670 zur Verfügung.
Wien, den 25.6.1999
Der Vorstand der Mautner Markhof Nahrungs- und
Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft
Dieses Angebot darf - weder direkt noch indirekt - in die Vereinigten Staaten von Amerika, nach Kanada, Australien oder Japan übermittelt werden oder in diesen Staaten auf sonstige Weise verteilt werden.
2.) Bekanntgabe des Sachverständigen gemäß §§ 9 bzw. 14 ÜbG
6. Juli 1999
Die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft
(im folgenden "RZB")
veröffentlicht hiermit als Sachverständiger gemäß den Bestimmungen des Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 127/1998
(in der Folge "ÜbG" genannt),
folgenden
Prüfbericht
gemäß §§ 9 bzw. 14 ÜbG, modifiziert und ausgefertigt im Sinne der Stellungnahme der Übernahmekommission
(GZ 1999/2/4-7 vom 4. Juni 1999)
Präambel
1. Das Anbot
Die Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft, 1110 Wien (im folgenden "Anbotstellerin" oder "Auftraggeberin" genannt), beabsichtigt, ein freiwilliges öffentliches Anbot (im folgenden "Anbot" genannt) an ihre Vorzugsaktionäre auf Rückkauf aller Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nominale von ATS 76,900.000,-, ISIN AT0000789532, ("die Vorzugsaktien") zum Zwecke der Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§ 192 AktG) zu stellen.
2. Finanzierung des Anbotes
Der gesamte Rückkaufpreis soll in Form einer Sonderdividende, welche die Mautner Markhof AG an ihre 100%ige Mutter, die Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft (= Anbotsstellerin) ausschütten wird, dargestellt werden; die angesprochene Sonderdividende ist bei der Mautner Markhof AG derzeit nicht in Form von liquiden Mitteln verfügbar und wird daher kreditfinanziert.
3. RZB als möglicher Kreditgeber
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, daß die RZB die unter Punkt 2 oben angeführte Kreditfinanzierung übernehmen könnte.
4. RZB als Investmentbank
Die Anbotstellerin hat die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft ("RZB") beauftragt, den beabsichtigten Rückkauf samt Kapitalherabsetzung als Investmentbank zu begleiten; sollte der beabsichtigte Rückkauf dazu führen, daß das erforderliche Mindestnominale von ATS 15 Millionen nach § 66 Abs. 1 Z. 1 BörseG bzw. der erforderliche Mindeststreubesitz von ATS 10 Millionen nach § 66 Abs. 1 Z. 8 BörseG nicht mehr erreicht wird, wurde die RZB beauftragt, auch das Delisting der Vorzugsaktien zu betreuen.
5. Hauptversammlung
Der entsprechende, dem Rückkaufsanbot durch die Emittentin vorangehende und zugrundeliegende Hauptversammlungsbeschluß wurde am 25. Juni 1999 gefaßt. Die diesbezügliche Einladung zur Hauptversammlung wurde im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 21./22. Mai 1999 veröffentlicht.
6. Börsenotierung
Die Vorzugsaktien notieren gegenwärtig im Amtlichen Handel an der Wiener Börse sowie als Sekundärnotierung im Freiverkehr der Berliner Wertpapierbörse.
Die beabsichtigte Transaktion wurde - nach entsprechender Kursaussetzung an der Wiener und Berliner Börse - ordnungsgemäß der Öffentlichkeit am 20. Mai 1999 bekanntgegeben.
7. Übernahmegesetz - Charakter der Transaktion und der Prüfung
Mit Stellungnahme vom 4. Juni 1999 (GZ 1999/2/4-7) hat die Übernahmekommission festgestellt, daß die Bestimmungen des ÜbG auf diese Transaktion Anwendung finden, und zwar in einem eingeschränkten Ausmaß.
Das Charakteristikum der Transaktion besteht in dem Umstand, daß Biet- und Zielgesellschaft ident sind:
Daraus leitet die Stellungnahme ab, daß die Transaktion lediglich von einem einzigen Sachverständigen zu überprüfen ist. Dieser Sachverständige hat aber eine Doppelfunktion dahingehend inne, als sich sein Prüfungsrahmen sowohl nach § 9 ÜbG als auch nach § 14 Abs. 2 ÜbG bemißt. Die RZB hat nun unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Doppelfunktionalität die Rolle des einzigen Sachverständigen übernommen; dies erfolgt im Rahmen des ÜbG auf Basis der Stellungnahme und im Hinblick auf die Notierung der Vorzugsaktien im Amtlichen Handel an der Wiener Börse.
Der Bericht der RZB an die Übernahmekommission gliedert sich demnach in zwei Hauptabschnitte:
Hauptabschnitt A umfaßt die Prüfung nach § 9 ÜbG;
Hauptabschnitt B die Prüfung nach § 14 Abs. 2 ÜbG.
Beide Hauptabschnitte sind zusammen zu lesen und ergeben als Einheit den gesamten Bericht über die eingeschränkte Prüfung.
Die RZB veröffentlicht hiermit die wesentlichen Teile dieses Prüfberichtes. Dieser Prüfbericht sowie die Stellungnahme können während der Schalterstunden von Interessenten jederzeit bei der RZB eingesehen werden.
Hauptanschnitt A: Prüfung gemäß § 9 ÜbG
1. Finanzierung
Die RZB bestätigt hiemit, daß die Finanzierung des gesamten Rückkaufpreises im Wege einer Sonderdividende, die von
der Mautner Markhof AG an die Anbotstellerin ausgeschüttet wird, gesichert ist.
Ebenso ist die Finanzierung dieser Ausschüttung sichergestellt.
2. Bestätigung gemäß § 9 ÜbG
Die RZB bestätigt hiermit, daß das Anbot im Sinne von § 9 ÜbG vollständig und gesetzmäßig ist.
Hauptabschnitt B: Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 ÜbG
Vorbemerkungen
Gemäß §§ 13 und 14 ÜbG hat der Sachverständige der Zielgesellschaft folgende Funktionen:
- Beratung der Zielgesellschaft während des gesamten Bietprozesses.
- Prüfung der Äußerung der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft über das Anbot.
Festgestellt wird, daß die RZB die erstgenannte Funktion - nämlich die Beratung der Bietgesellschaft während des gesamten Bietprozesses - in keinster Weise erbracht hat bzw. erbringt.
Auch eine Prüfung der Äußerung der Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft war nicht möglich, da gemäß Stellungnahme eine derartige Äußerung nicht abzugeben war.
Gemäß Stellungnahme hatte sich daher die Funktion der RZB als Prüfer gemäß § 14 Abs. 2 ÜbG auf eine beurteilende Analyse des Anbotes zu beschränken.
Diese ohne materielle Überprüfung,
- insbesondere in Richtung Angemessenheit des Anbotspreises,
- in Richtung einer (nicht vorhandenen) Äußerung des Vorstandes
- Vorzugsaktionäre,
- Stammaktionäre,
- Gläubiger,
- Öffentlichkeit,
- Arbeitnehmer.
In diesem Sinn handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Bericht über eine dem Umfang nach eingeschränkte Prüfung (siehe Vorbemerkungen) im Sinne der Stellungnahme der Übernahmekommission vom 4. Juni 1999 (GZ 1999/2/4-7).
1. Anbotspreis
Die Anbotstellerin orientiert den Kaufpreis "am aktuellen und an historischen Börsekursen"; eine Unternehmensbewertung wurde weder von der Anbotstellerin, noch vom Sachverständigen vorgenommen.
Der Anbotspreis liegt um 37,64% über dem aktuellen Börsekurs von ATS 908,1798 (EUR 66,-) sowie um 28,45% über dem durchschnittlichen Börsekurs der Vorzugsaktien während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag von ATS 973,1284 (EUR 70,72).
Der Stichtag ist sowohl für den aktuellen Börsekurs als auch für den Zeitpunkt der Rückrechnung der letzten sechs Monate der 19. Mai 1999.
Im Vergleich dazu wird ein errechneter ÖVFA-Buchwert je Anteil zum 31. Dezember 1998 von ATS 1.693,- (EUR 123,04)
je Aktie im Nominale von ATS 1.000,- angegeben; dazu ist festzuhalten:
- Stichtag dieses Wertes ist der 31. Dezember 1998; das heißt mögliche Wertänderungen seit diesem Zeitpunkt sind nicht berücksichtigt.
- Der angebotene Kaufpreis von ATS 1.250,- (EUR 90,84) je Vorzugsaktie à Nominale ATS 1.000,- liegt um ATS 443,- (EUR 32,19) je Vorzugsaktie unter dem nach der ÖVFA-Methode errechneten Buchwert je Anteil.
- Diese Methode berücksichtigt nicht allfällige Stille Reserven des Unternehmens.
2. Betrachtung der diversen Interessensgruppen
a) Zielgesellschaft in deren Gesamtheit
Diese war gemäß Stellungnahme nicht Gegenstand unserer Prüfung.
b) Interessen der Vorzugsaktionäre
Die Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung vom 25. Juni 1999, die über den Rückkauf zum Zwecke der Kapitalherabsetzung durch Einziehung (§ 195 AktG) entscheidet, nicht stimmberechtigt. Eine gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre wird nach Aussagen der Anbotstellerin nicht einberufen.
Aus Gründen der Klarheit ist festzuhalten, daß kein Vorzugsaktionär gezwungen ist, dieses Anbot anzunehmen.
Es liegt daher im freien Ermessen eines jeden Vorzugsaktionärs, nach Abwägung aller Vor- und Nachteile, die eine Annahme oder Nichtannahme des Anbotes für seine konkrete Vermögens- Finanz- und Ertragslage hat, zu entscheiden, ob er das Anbot annimmt oder nicht.
Das heißt, jeder Vorzugsaktionär muß seine konkrete Situation analysieren.
Die Aussagen des Sachverständigen können hiezu eine gewisse Hilfestellung bieten; sie sind allerdings ausschließlich genereller Natur und sind ihrem Charakter nach eine formale Analyse des vorliegenden Anbotes.
Die Entscheidung eines jeden Vorzugsaktionärs sollte insbesondere auf folgende Parameter Bedacht nehmen:
- Anbotspreis
Die Anbotstellerin hat in das Anbot keine andere Bewertung - anders als ÖVFA-Buchwert oder Börsewert - aufgenommen; auch die RZB hat keine andere Unternehmensbewertung vorgenommen. Es sind daher weder im Anbot noch in diesem dem Umfang nach eingeschränkten Prüfbericht Aussagen darüber enthalten, wie sich der Anbotspreis zu Unternehmensbewertungen verhält, ausgenommen zum ÖVFA-Buchwert und zum Börsewert (Börsekurs).
- Fungibilität des Investments
In diesem Zusammenhang ist auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Sollte das erforderliche Mindestnominale (§ 66 Abs. 1 Z. 1 BörseG) in der Höhe von ATS 15 Millionen bzw. der erforderliche Mindeststreubesitz (§ 66 Abs. 1 Z. 8 BörseG) von ATS 10 Millionen nicht mehr erreicht werden, kommt es amtswegig zu einer Streichung vom Kurszettel der Wiener Börse. Dadurch würde sich die Fungibilität erneut einschränken.
Ob nach einem solchen Delisting die verbleibenden Vorzugsaktionäre die Möglichkeit einer Liquidierung ihres Investments in einem möglicherweise sich bildenden grauen Markt haben, ist schwer zu sagen; ebenso, ob in der weiteren Zukunft die Anbotstellerin neue Rückkaufangebote, und wenn ja, zu welchen Bedingungen stellen wird.
Aus heutiger Sicht kann gesagt werden, daß nach einem Delisting die Bestimmungen des ÜbG auf allfällige spätere Rückkaufangebote keine Anwendung mehr finden werden.
Welche Auswirkungen ein derartiges amtswegiges Delisting auf die Sekundärnotierung an der Berliner Börse hat, war und wurde vom Sachverständigen nicht geprüft.
- Ertrag und Risiko
Richtig ist allerdings, daß der Wert pro Aktie, berechnet nach der ÖVFA-Methode (= ATS 1.693,-/EUR 123,04) über dem Anbotspreis (= ATS 1.250,-/EUR 90,84) je Nominale ATS 1.000,- liegt.
Im Ausmaß dieser Differenz kommt es zu einer rechnerischen Vermögensbelassung zugunsten der Gesellschaft und damit in zweiter Linie zugunsten ihrer verbleibenden Aktionäre, die allerdings das Risiko des Verbleibens (z. B. insbesondere möglicherweise eingeschränkte Fungibilität, sonstige beteiligungswertmindernde Unternehmensrisiken), aber auch dessen Chancen haben.
c) Stammaktionäre/Inhaber sonstiger Beteiligungspapiere
Gemäß Stellungnahme ist in diesem Fall die Interessenslage der Stammaktionäre nicht Gegenstand des Schutzzweckes des ÜbG und damit auch nicht Gegenstand dieses Berichtes.
Neben Stamm- und Vorzugsaktien wurden keine weiteren Beteiligungspapiere ausgegeben.
d) Interesse der Gläubiger
Der Rückkauf von Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§ 195 AktG) ist ein von der Rechtsordnung eingesetztes Instrument, das in seiner Strukturierung die Interessen der Gläubiger ausreichend mitberücksichtigt.
e) Interessen der Arbeitnehmer
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine reine Kapitalmaßnahme, die gesetzlich geregelt ist; nach Angaben der Anbotstellerin ist eine Änderung der Geschäftspolitik nicht vorgesehen und eine solche auch keine zwangsläufige Folge eines Rückkaufes von Vorzugsaktien.
f) Öffentliche Interessen
Auch hier ist zu erwähnen, daß der Rückkauf eine gesetzlich angewandte Kapitalmaßnahme ist. Sollte das Anbot von der überwältigenden Mehrheit der Vorzugsaktionäre angenommen werden, könnte es zu einem Delisting an der Wiener Börse kommen; dies mag möglicherweise die öffentlichen Interessen insofern beeinflussen, als die Bemühungen, die Wiener Börse zu stärken, negativ beeinflußt werden könnten; hiezu ist zu bemerken, daß es sich um einen ohnehin sehr illiquiden Titel handelt, und auch das amtswegige Delisting eine gesetzlich eingeräumte Maßnahme
ist.
Wien, am 5. Juli 1999
RAIFFEISEN ZENTRALBANK ÖSTERREICH
AKTIENGESELLSCHAFT
Dr. Friedrich Sommer Dr. Eva Maria Sattlegger
3.) Ergebnisveröffentlichung
11.08.1999
MAUTNER MARKHOF NAHRUNGS- UND GENUSSMITTEL
BETEILIGUNGSAKTIENGESELLSCHAFT
FN 113.482 k
mit dem Sitz in Wien und der für Zustellungen maßgeblichen
Geschäftsanschrift in 1110 Wien, Mautner-Markhof-Gasse 39-41
veröffentlicht nachstehendes
Ergebnis der Annahme des Kaufangebotes
vom 25. Juni 1999
Die Annahmefrist des Kaufangebotes der Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft vom 25. Juni 1999, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 6. Juli 1999, an die Vorzugsaktionäre der Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft endete am 6. August 1999. Aufgrund dieses Kaufangebotes wurden Vorzugsaktien der Mautner Markhof Nahrungs- und Genussmittel Beteiligungsaktiengesellschaft im Gesamtnominale von ATS 34,047.000,-, davon ATS 1,546.000,- über die Börse, zurückerworben.
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