WICHTIGER HINWEIS
Die Vollversammlung der Übernahmekommission kann zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zu Rechtsfragen, die unterschiedlich entschieden wurden, ohne Anlassfall allgemein Stellung nehmen. Da generellen Stellungnahmen keine normative Kraft zukommt, können die Senate der Übernahmekommission im Einzelfall eine abweichende Rechtsansicht vertreten.
| Datum | Geschäftszahl | Gegenstand der Stellungnahme |
| 03.12.2001 | GZ 2001/V/1 | Verhältnis von Wettbewerbs- und Übernahmerecht |


